Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Umfang und Gültigkeit:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, soweit J.Planitzer CCS Fahrzeugtransporte GmbH als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner auftritt. Mit Unterfertigung aller bezugnehmenden Aufträge und Vereinbarungen anerkennt auch der Vertragspartner (kurz: „VP“), dass diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn sie von J.Planitzer CCS und VP schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten/berechtigen nur im angegebenen Umfang. Mündlich erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch J.Planitzer CCS rechtswirksam, ein Schweigen gilt jedenfalls nie als Zustimmung. Abweichende Änderungen oder Sonderbedingungen gelten ebenso nur bei schriftlicher und firmenmäßiger Bestätigung, soweit ohnehin nicht eigene besondere Geschäftsbedingungen dafür vorgesehen sind oder sich nichts Gegenteiliges aus zwingenden gesetzlichen Grundlagen ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des VP werden für das gegenständliche Geschäft sowie für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2.) Preis:

J.Planitzer CCS fakturiert am Tag der – auch teilweisen – Lieferung oder Leistung oder am Tag, an dem er die (teilweise) Lieferung oder Leistung ordnungsgemäß auf Abruf bereithält. Die genannten Preise verstehen sich als Nettopreise, soweit nicht ausdrücklich die anzuwendende Mehrwertsteuer gesondert ausgeworfen und verrechnet wird. Die Preise verstehen sich exkl. Verpackung, die J.Planitzer CCS getrennt in Rechnung stellen kann.

Insoweit Kostenvoranschläge durchgeführt wurden, so verstehen sich diese lediglich als sogenannte Schätzungsanschläge, die selbst bei detaillierter Aufschlüsselung der Berechnungen und Beträge unverbindlich sind. Die Kostenvoranschläge bzw. Schätzungsanschläge legen den Preis vorab nicht fest, sondern dienen lediglich als Orientierungshilfe dafür, welche Kosten etwa zu erwarten sind. Der Vertrag bleibt auch dann bestehen, wenn die ursprünglich veranschlagten Kosten überschritten werden, der VP verzichtet auf Information der Überschreitung der zunächst genannten Kosten, soweit dies nicht ausdrücklich gewünscht wird.

3.) Zahlungsbedingungen:

J.Planitzer CCS behält sich Teillieferungen und Teilverrechnungen vor. Sämtliche ordnungsgemäß vorgelegten Rechnungen sind prompt in bar oder – nach Wahl von J.Planitzer CCS– spätestens 14 Tage ab Fakturendatum, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Skonto wird nur bei ausdrücklicher oder schriftlicher Bestätigung bis max. 3 % gewährt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in der Höhe von 7 % über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert in Anrechnung gebracht. Der VP verpflichtet sich, im Falle seines Zahlungsverzuges sämtliche vorprozessuale Kosten, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen von Rechtsanwälten, Kreditschutzverbänden und Inkassobüros zu ersetzen. J.Planitzer CCS ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt, vom Auftraggeber pro erfolgte Mahnung einen Betrag von Euro 10,90, sowie für Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,60 zu begehren. Wird Zahlung mit Wechsel oder Scheck vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu Lasten des VP, wobei jener Tag maßgebend ist, mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für J.Planitzer CCS vornimmt.

4.) Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von J.Planitzer CCS. Die Ware darf zuvor ohne Zustimmung von J.Planitzer CCS weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware ist der VP vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises nur dann berechtigt, wenn er die verkaufte Ware gleichzeitig durch Zahlung des Lieferpreisteils, welcher der verkauften Warenmenge entspricht, aus dem Eigentumsvorbehalt auslöst. Kommt der VP seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist J.Planitzer CCS jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des VP zurückzufordern und der VP zur Herausgabe verpflichtet. In diesem Falle ist der VP verpflichtet, die durch ihn in seiner Sphäre gelegenen Umstände verursachten Nachteile jeglicher Art auf Verlangen von J.Planitzer Classic Car Service Fahrzuegtransporte GmbH zu ersetzen.

5.) Erfüllungsort, Lieferzeit, Lieferungsart:

Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung sowie auch für die Zahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz von J.Planitzer CCS. Die Lieferzeit beginnt mit rechtsgültigem Abschluss der vertraglichen Vereinbarung und endet an dem Tag, an dem die Ware ausgeliefert bzw. die Leistung erbracht oder die Ware zur Abholung oder Auslieferung bereitgehalten bzw. die Leistung ordnungsgemäß angeboten wurde. Es wird keine Gewährleistung oder Garantie für eine bestimmte Lieferzeit übernommen, sondern sind vereinbarte Lieferzeiten grundsätzlich nur Zirkawerte, soweit nicht ausdrücklich Fixtermine Vertragsinhalt sind. J.Planitzer CCS ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der VP berechtigt, nach Setzung einer weiteren – der Art und dem Umfang des Auftrages – angemessenen, mindestens aber 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes von der vertraglichen Vereinbarung zurückzutreten. Auch J.Planitzer kann zurücktreten, wenn die Lieferung/Leistung durch höhere Gewalt oder sonstige, durch den in der Sphäre von J.Planitzer CCS liegende, unabwendbare Hindernisse unmöglich wird. In beiden Fällen bleibt J.Planitzewr CCS berechtigt, den vereinbarten Preis einzufordern, soweit dadurch keine Bereicherung entsteht. Die Lieferung/Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des VP, Teillieferungen und -leistungen sind möglich. Die Verladung, der Transport und die Zustellung der zu liefernden Ware erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des VP, falls nichts anderes vereinbart wurde oder nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.

6.) Annahmeverzug:

Der VP ist verpflichtet, die vereinbarte Lieferung/Leistung unverzüglich anzunehmen. Bei Verzug des VP behält J.Planitzer CCS seinen Anspruch auf Gegenleistung (Zahlung). Die Lieferung/Leistung gilt als an dem Tage erbracht, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen.

7.) Gewährleistung:

J.Planitzer CCS leistet dem VP über einen Zeitraum von 6 Monaten ab Übergabe Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die schriftlich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist. Mündliche Zusagen gelten jedenfalls nicht rechtsverbindlich. Der Erwerber und Empfänger der Ware bzw. Leistung ist beweispflichtig dafür, dass die Lieferung/Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung mangelhaft war. Aufgetretene Mängel sind J.Planitzer CCS unverzüglich, spätestens am Folgetag bis 12Uhr nach Übernahme der Ware bzw. Empfang der Leistung bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich mitzuteilen, wobei die Reklamation Art und Umfang des Schadens beinhalten muss. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet J.Planitzer CCS nach seiner Wahl kostenlose Verbesserung oder kostenlosen Austausch der Lieferung in dem von ihm vereinbarungsgemäß zu liefernden Ausführungszustand gegen Rückstellung der bemängelten Leistung oder nach seiner Wahl Gutschrift. Eine Preisminderung oder Umwandlung seitens des VP ist ausgeschlossen, soweit dem nicht Bestimmungen des Konsumentenschutzes entgegenstehen.

8.) Schadenersatz:

Anfallende Schadenersatzansprüche des VP an J.Palnitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH sind – soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden oder Vorsatz von J.Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH beruht – mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Darüber hinaus haftet J.Planitzer CCS nicht für entgangenen Gewinn. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für Schäden und Nachteile wegen verspäteter Auslieferung bzw. Leistung wird ebenso wenig eine Haftung übernommen wie für Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit. Für den Fall der Inanspruchnahme von J.Planitzer CCS aus dem Titel des Schadenersatzes wird bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches vereinbart, dass der VP J.Planitzer CCS zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadenbehebung aufzufordern hat. J.Planitzer CCS ist berechtigt, die Schadenbehebung selbst oder durch Dritte in einem dafür angemessenen Zeitraum ohne Minderung des vereinbarten Preises durchführen zu lassen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungene.

9.) Produkthaftung:

Die Ersatzpflicht von J.Planitzer CCS sowie seiner Lieferanten, Produkthaftungsgesetz (PHG) oder sonstigen Produkthaftungsbestimmungen ist hinsichtlich jener Schäden an Sachen ausgeschlossen, die durch die von J.Planitzer CCS in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkte und Rohstoffe an Sachen verursacht werden, die von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens benützt werden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten von J.Planitzer CCS durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Haftungsausschluss vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. Der VP verzichtet im Vorhinein auf alle Regressrechte, die ihm gemäß § 12 BGB gegen J.Planitzer CCS oder seiner Lieferanten/Zulieferer zustehen würden. Im Falle der Weitergabe von Produkten oder von Teilen von Produkten von J.Planitzer CCS durch den VP ist dieser verpflichtet, diesen Verzicht vollinhaltlich an seine Abnehmer zu überbinden, und zwar auch mit dieser Einbindungsverpflichtung als Verpflichtung aller weiteren Abnehmer. J.Planitzer CCS garantiert nicht, dass die von ihm an den VP fehlerfrei weitergegebenen Produkte auch als Teile der vom VP oder von dessen Abnehmern hergestellten Produkte fehlerfrei im Sinne des BGB sind.

10.) Aufrechnung:

Jegliche Aufrechnung gegen Ansprüche von J.Planitzer CCS durch den VP, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

11.) Sonderbestimmungen für Transportaufträge:

Für Transportgeschäfte sind zusätzlich die allgemeinen internationalen Spediteur-Bedingungen und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Eine gesonderte Transportversicherung ist möglich und muss spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung schriftlich beantragt werden. Die Haftung richtet sich nach CMR mit folgenden Ergänzungen:

Vorbehalte anlässlich der Ablieferung des Transportgutes müssen detaillierte Angaben über Schäden enthalten. Bei nicht gemeinsamer Überprüfung des Frachtgutes und rechtzeitiger schriftlicher Bekanntgabe eines Schadens ist J.Planitzer CCS oder einem von diesem beauftragten Dritten unverzüglich die Möglichkeit der Schadenbesichtigung einzuräumen und schriftlich bekannt zu geben, wann und wo eine solche möglich ist, widrigenfalls angenommen wird, dass der Schaden nicht während der Obhut von J.Planitzer CCS eingetreten ist.
Für Dellen ohne Lackbeschädigung bzw. Kratzer, Lackabsplitterungen und Lackbeschädigungen ist eine Ersatzpflicht durch den Transportunternehmer ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Beschädigung aus der vereinbarten Verwendung offener, nicht mit Planen gedeckter Fahrzeuge resultiert.
Alle nicht serienmäßigen Sonderausstattungsteile, Zubehör, in Fahrzeugen befindliche sonstige Gegenstände usw. sind anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls vermutet wird, dass diese Gegenstände anlässlich der Übernahme nicht vorhanden waren.
Sind zu transportierende Fahrzeuge nicht oder nicht gefahrlos fahr- und betriebsbereit, oder sind sonstige Besonderheiten zu beachten, ist dies anlässlich der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. Bei Oldtimertransporten und Spezialfahrzeugen ist anlässlich der Auftragserteilung schriftlich bekannt zu geben, ob eine spezielle Bedienung erforderlich ist. Die Eignung von Fahrzeugen zum Transport in offenen, nicht mit Planen gedeckten Transporteinheiten hat der Auftraggeber zu beurteilen und allenfalls das Transportgut entsprechend zu verpacken, ohne dabei die Be- und Entladefähigkeit auf bzw. von unseren Transporteinheiten zu beeinträchtigen. Für Schäden, die durch mangelnde Eignung oder Mangelhaftigkeit des Transportgutes entstehen, haftet der Auftraggeber.
Fahrzeuge werden nicht auf Gebrauchspuren, Innenraumverschmutzungen, Innenraumbeschädigungen, fehlendes Zubehör und technische Mängel kontrolliert. Beanstandungen in dieser Richtung können ebenso wenig berücksichtigt werden wie Beanstandungen von Fahrzeugen die in verschmutztem, vereistem oder schneebedecktem Zustand übernommen werden. Im Falle von Flüssigkeitsaustritten oder sich lösenden Teilen am transportierten Fahrzeug des VP haftet dieser für entstehende Folgekosten.
Der Transport wird mit geschlossenen LKW oder wahlweise durch den Kunden, mit offene LKW durchgeführt. Dadurch bedingte Schäden und Verluste sind von der Ersatzpflicht ausgeschlossen.
Die Be- und Entladung des Transportgutes ist vom Transportauftrag nicht umfasst. J.Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH stellt hierfür dem Absender bzw. dem Empfänger den jeweiligen LKW-Fahrer oder dritte Personen kostenlos zur Verfügung, die ausschließlich über Anweisung des Absenders oder Empfängers handeln. Absender und Empfänger haben dafür Sorge zu tragen, dass sie anlässlich der Be- und Entladung anwesend sind, widrigenfalls die von uns beigestellten Personen die Be- und Entladung nach üblicher Sorgfalt vornehmen.
12.) Schlussbestimmungen:

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird je nach sachlicher Zuständigkeit ausschließlich das Amtsgericht Ludwigsburg vereinbart, soweit Transportaufträge betroffen sind, gilt dies als zusätzlicher Gerichtsstand zu Art. 31 CMR. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar, so bleibt der Restvertrag hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gem. § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am besten erfüllen.

Stand: Juni 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Flugzeugcharter

gültig für J. Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH.

1.) Umfang und Gültigkeit:

Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Frachtverträge zur Voll- oder Teilcharter eines Flugzeuges zur Durchführung einer Luftbeförderung, soweit J. Planitzer Classic Car Service Fahrzeugtransporte GmbH (kurz: „CCS“) als mittelbarer oder unmittelbarer Vertragspartner auftritt. Mit Unterzeichnung aller bezugnehmenden Aufträge und Vereinbarungen anerkennt auch der Vertragspartner (kurz: „VP“), dass diese Geschäftsbedingungen angewendet werden. Ergänzend gelten die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der CCS, auf die der VP hingewiesen worden ist und dieser zur Kenntnis genommen hat, sofern sie weder den hier vertraglich vereinbarten Bestandteilen widersprechen.

2.) Frachtdokumente

Der Auftragnehmer erstellt alle notwendigen Frachtdokumente.

3.) Begleitdokumente

Der Auftraggeber stellt 48 Stunden vor Abflug alle notwendigen Dokumente zur Verfügung.

4.) Standgeld

Für vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen verursachte Verzögerungen oder Störungen beträgt das Standgeld je angefangene 60 Minuten nach der geplanten Startzeit: USD 5.000,00.

5.) Stornierungsgebühren

25% vom Charterpreis mit sofortiger Wirkung. 50% vom Charterpreis 8 Werktage vor Abflug. 75% vom Charterpreis 4 Werktage vor Abflug. 100% vom Charterpreis 3 Werktage vor Abflug.

6.) Zahlungsbestimmungen

Der vertraglich vereinbarte Charterpreis umfasst ausschließlich die Charter zur Durchführung der Luftbeförderung der in den Charterdaten bezeichneten Luftfracht zu den oben genannten Konditionen. Insbesondere umfasst der Charterpreis nicht die Gebühren, die durch die jeweils zuständigen Behörden auferlegt werden können (z.B. airport­ fees, cargo-tax, royalties, non-objection-fees) sowie Zuschläge (einschließlich Treibstoffzuschläge), Kriegsrisikoversicherung, Entgelte, Steuern, Lagerkosten, Kranmieten, spezielle Verladeeinrichtungen, Enteisungsmaßnahmen am Luftfahrzeug (an jedem Standort oder bei jeder technischen Landung “on route”, auch bei Positionierungs-/Depositionierungsflügen) und andere Kosten, die zusätzlich anlässlich der Durchführung der Luftbeförderung anfallen und im tatsächlich anfallenden Umfang vom Charterer zu tragen sind. Sofern diese gegenüber CCS oder dem Vercharterer erhoben werden, werden sie durch CCS an den Auftraggeber weiterbelastet. Der Charterpreis beruht auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Treibstoffpreis. CCS behält sich eine Anpassung für den Fall vor, daß der Treibstoffpreis zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Fluges steigen sollte.

7.) Rücktritt der Parteien vom Vertrag und Kündigung

Der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber oder CCS bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Die Vertragsparteien können von dem Speditionsvertrag bis 24 Stunden vor Beginn der Luftbeförderung zurücktreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Auftraggeber ist CCS berechtigt, den Gesamtpreis einzubehalten oder einzufordern, abzüglich dessen, was CCS zum Zeitpunkt der Kündigung an Kosten noch nicht entstanden ist.

Bei vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Störungen oder Neuterminierungen behält CCS sich vor, den bestehenden Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern CCS oder dem Vercharterer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn in Folge einer aufgetretenen Verzögerung oder Störung die Durchführung anderer Aufträge gefährdet ist. Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt in diesem Fall bestehen, es sei denn, dass der Flug aus Gründen nicht stattfindet, die CCS oder der Vercharterer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. CCS wird sich bemühen, in Abstimmung mit Vercharterer und Auftraggeber einen Ersatztermin festzulegen, ohne dass ein solcher Ersatztermin geschuldet oder garantiert wird. In diesem letzten Fall behält CCS sich vor, den vereinbarten Charterpreis in Abhängigkeit von den dadurch entstandenen Mehrkosten zu erhöhen.

Kann die Luftbeförderung nicht durchgeführt werden aus Gründen, die der Auftraggeber oder eine Person aus seiner Risikosphäre zu vertreten hat, ist CCS berechtigt, den gesamten Charterpreis (100%) vom Auftraggeber zu verlangen.

Im Falle des Rücktritts seitens CCS ist CCS zur Rückzahlung des vollen Charterpreises verpflichtet, soweit dieser bereits entrichtet wurde. Erfolgt der Rücktritt nach Erbringung einer Teilleistung, so ist nur ein Betrag an den Auftraggeber zurückzuerstatten, der dem Teil der nicht durchgeführten Teilleistung entspricht.

8.) Start- und Landerechte

Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt, dass die zur Durchführung erforderlichen Start- und Lande- sowie Überflugrechte erteilt werden. Sollten diese Rechte nicht rechtzeitig erteilt werden, ist CCS berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten. CCS hat den Auftraggeber von der Nichterteilung der bezeichneten Rechte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen CCS oder seine Erfüllungsgehilfen ist nicht gegeben, es sei denn, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung der bezeichneten Rechte vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig getroffen wurden.

Da CCS nicht Luftfrachtführer ist, haftet CCS nicht für Beschädigungen, Zerstörung, Verlust oder Verzögerung von Fracht oder Personen im Rahmen des Lufttransportes. In jedem Fall unterliegen etwaige Ansprüche gegenüber CCS den Regeln des Montrealer Übereinkommens (MÜ) bzw. des Warschauer Abkommens (WA), je nachdem, welches dieser Abkommen auf die jeweilige Transportstrecke anwendbar ist. Ist keines dieser Abkommen anwendbar, so wird die Anwendung der Regeln des Montrealer Übereinkommens hiermit vereinbart. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Beförderung dem Montrealer Übereinkommen, oder Warschauer Abkommen unterliegen kann, welche in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränken, sofern der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt.

Ein Auszug aus dem MÜ und dem WA kann jederzeit bei CCS angefordert werden.

9.) Versicherung und Haftung

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er eine eigene Versicherung über den gewünschten Betrag abschließen kann, sofern er eine höhere Haftungssumme als die nach diesem Vertrag begrenzte Haftung wünscht.

Sofern eine Haftung von CCS besteht, beschränkt sich diese auf den Zeitpunkt, zu der sich die Luftfracht oder die Begleitperson an Bord (oder die Begleitperson beim Ein- und Aussteigen) des die Luftbeförderung durchführenden Luftfahrzeuges befindet sowie auf typischerweise vorhersehbare Schäden. An Bord befindet sich nach dieser Regelung Luftfracht ab dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut im Frachtraum des Luftfahrzeuges abgesetzt und stabilisiert ist, und bis zu dem Zeitpunkt, in dem das stabilisierte Transportgut an der Ladebordkante im Rumpf des Luftfahrzeuges erstmals zum Zwecke der Entladung angehoben oder bewegt wird.

CCS erbringt keine Lager- oder Ladetätigkeiten und haftet nicht für hierbei entstehende Schäden.

CCS haftet nicht für Schäden, die aus der Eigenart der beförderten Luftfracht oder aus einem anderen der Luftfracht anhaftenden Mangel, insbesondere unsachgemäßer Verpackung, Versiegelung oder Beschriftung resultieren. Das gleiche gilt für den Fall, dass notwendige Begleitpersonen nicht oder nicht ohne besondere Vorkehrungen zum Lufttransport geeignet sind.

Die Haftung von CCS ist außer im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn die Luftbeförderung vom ausführenden Luftfrachtführer deswegen verweigert wird, weil er nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Feststellung gelangt, dass die nach seiner Auffassung maßgeblichen Vorschriften der Luftbeförderung nicht zulassen oder das Schäden an der Fracht oder gesundheitliche Beeinträchtigungen bei
notwendigen Begleitpersonen eintreten. Sämtliche in diesem Vertrag aufgenommene Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten des ausführenden Luftfrachtführers und/oder des Vercharterers.

CCS haftet nicht für Schäden, die aus der Erfüllung von staatlichen Vorschriften durch den ausführenden Luftfrachtführer entstehen.

CCS haftet nicht für Verlust oder Schäden am Frachtgut sowie Personen- oder Körperschäden, Ausfall von Flügen, Verspätungen oder jedweden anderen Schäden, die dem Charterer oder Dritten infolge von höherer Gewalt entstehen. Hierzu gehören, ohne hierauf beschränkt zu sein: Schlechtwetter, Verhaftung, gerichtliche Beschlagnahme, Streiks oder andere für CCS nicht vorhersehbare Ereignisse. Weiterhin sind als höhere Gewalt insbesondere auch anzusehen:

Krieg, Bürgerkrieg, zivile Unruhen, oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben. terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen. Hierunter fallen jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen oder einen Teil derselben Einfluss zu nehmen.
Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung. Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoheitlicher Hand. Gefahren aus der Verwendung – gleich durch wen – von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen.

Wird die Leistungserbringung für CCS aus von CCS nicht zu vertretenden Gründen – einschließlich höherer Gewalt – unmöglich, so wird CCS von seiner Leistungspflicht frei. Verzögert sich aus derartigen nicht von CCS zu vertretenden Gründen die Möglichkeit zur Leistungserbringung, so verlängern sich Leistungspflichten entsprechend. Handelt es sich um nicht nur unerhebliche Verzögerungen, so ist CCS zur Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind ebenso wie angefallene Kosten und Gebühren in diesem Fall vom Auftraggeber zu vergüten. Sofern das Luftfahrzeug bereits am vorgesehenen Abflugort zur Beladung bereitgestellt wurde, bleibt dieser zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung verpflichtet. Im Fall einer Kündigung durch den Auftraggeber gilt vorstehende Ziffer.

Alle Flugzeiten sind vorbehaltlich etwaiger Änderungen und können nicht garantiert werden. CCS haftet nicht für Kosten jedweder Art, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge von Verspätungen, Abweichungen vom Flugplan oder Umleitungen eines Fluges entstehen. Die hierdurch entstehenden Transportkosten sowie sonstige zusätzliche Ausgaben sind vom Auftraggeber zu vergüten, der für jedwede Verluste und Schäden, die in diesen Fällen entstehen, haftet.

10.) Vertragspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat CCS sowie dem ausführenden Luftfrachtführer Schäden an der Luftfracht, die in Folge der Luftbeförderung entstanden sind, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die beschädigte Fracht, die Art der Beschädigung sowie den ungefähren Zeitpunkt der Beschädigung hinreichend zu bezeichnen. Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Übernahme, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme der Luftfracht schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt Art. 31 MÜ entsprechend.

Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vertraglich bezeichneten Angaben und sämtlicher Beförderungsdokumente. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen. CCS wird vom Auftraggeber für sämtliche weiteren Schäden, die auf Grund solcher Versäumnisse entstehen, freigestellt.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die zu befördernde Fracht ordnungsgemäß verpackt und beschriftet ist und die Fracht und eventuell an Bord befindliche notwendige Begleitpersonen zum Lufttransport geeignet sind, das sämtliche Ein- und Ausfuhr- sowie Ein- und Ausreisebestimmungen beachtet werden. CCS trifft diesbezüglich keine Prüfungspflicht. Der Transport von nicht uneingeschränkt flugtauglichen Personen oder Gütern und von Tieren geschieht einzig auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Beförderungsbedingungen des Vercharterers verantwortlich. Diese wird CCS auf Anfordern beim Vercharterer anfragen und nach Erhalt dem Auftraggeber zur Verfügung stellen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich und sichert zu, dass jede Person die mittelbar oder unmittelbar mit der Erbringung der Dienstleistungen für CCS nach diesem Vertrag in Zusammenhang steht, alle Gesetze des Landes sowie alle sonstigen anwendbaren Antikorruptionsgesetze und insbesondere auch den UK Bribery Act, einhält, und CCS unmittelbar von jedem unangemessenen Angebot oder jeglicher Aufforderung zu einem finanziellen oder sonstigen Vorteil oder einer Zuwendung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages informieren wird.

11.) Sonstiges
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder dieses Formerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt). Die Regelungen dieser Vereinbarung lösen sämtliche früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen ab. Sie gelten vorrangig vor jeglichen anderen
Vertragsbedingungen, denen hiermit widersprochen wird. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung steht der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Die Vertragspartner werden sich gegebenenfalls bemühen, eine dem Sinn dieser Vereinbarung entsprechende ersatzweise Regelung zu finden, welche sich an den jeweiligen Regelungen des Montrealer Übereinkommens orientiert. Dies gilt auch für Lücken oder auslegungsbedürftige Klauseln.

Im Übrigen gelten ergänzend die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) neuester Fassung, auf die der Auftraggeber hingewiesen worden ist und die dieser zur Kenntnis genommen hat, sofern Sie den hier vertraglich vereinbarten Inhalten nicht widersprechen.

Ergänzend gelten die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der CCS, auf die der Auftraggeber hingewiesen worden ist und dieser zur Kenntnis genommen hat, sofern sie weder den hier vertraglich vereinbarten Bestandteilen widersprechen.

Gerichtsstand ist Ludwigsburg. Zuständiges Gericht ist unabhängig vom Streitwert das Landgericht.

Es ist die Anwendung des Deutschen Rechts vereinbart.

Stand: Dezember 2015

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